Durch die Entscheidung wurde einem Patienten Schmerzensgeld zugesprochen, der durch die die Behandlung des Pflegepersonals anläßlich eines Einlaufes am Darm verletzt worden war. Das Krankenhaus hatte erwidert, der Patient habe den Behandlungsfehler nicht bewiesen.
Dem sind die Berufungsrichter nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts sind Patienten oft gar nicht in der Lage, den Beweis eines Behandlungsfehlers zu führen. Dies entspräche der Lage der Patienten gegenüber Ärzten. Daher müsse die dort geltende Beweislastumkehr auch im Pflegebereich gelten. Also muss der Pfleger ebenso wie der Arzt, sofern feststeht, dass er zu einer Verletzung des Patienten gekommen ist, nachweisen, ordnungsgemäß behandelt bzw. gepflegt zu haben.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
weiteres zum Pflegerecht unter Pflegehaftung.de
Quelle: mz-web.de