Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Pflegekasse und führte aus, dass Hilfebedarf im Rahmen der Religionsausübung nicht Gegenstand der Leistungen der Pflegeversicherung sei, da es über die Gewährleistung der Lebensführung im eigenen Haushalt hinausgehe.
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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